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Reparatur und Schadensersatz Nach einem Unfall kann der Geschädigte, der sein KFZ reparieren läßt, den zur Instandsetzung erforderlichen Betrag verlangen, sofern die Reparaturkosten nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes des KFZ betragen. Dieses Überschreiten erklä,rt sich durch das Interesse des Eigentümers als geschädigtes Opfer an der Erhaltung des vertrauten Fahrzeugs. Bedingung ist jedoch, daß das KFZ repariert wird. Dieses muß nicht notwendig durch eine Fachwerkstatt erfolgen, sondern kann auch durch den geschädigten in Eigenregie übernommen werden. Der Nachweis der Reparatur muß allerdings erbracht werden. Für eine Reparatur reicht es aus, wenn der qualitative Zustand des KFZ auch nur annähernd wieder hergestellt wird. Nicht ausreichend ist jedoch eine Billig-Reparatur, die zwar die Fahrbereitschaft, nicht jedoch annähernd den qualitativen Zustand des KFZ wieder herstellt. Nach dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird dann lediglich der Wiederbschaffungswert als Schadensersatz gewährt. Vgl. MDR 2000, S. 697 f.-OLG Karlsruhe Der Geschädigte hat ebenfalls Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur oder (beim Totalschaden) für die Zeit der Wiederbeschaffung. Sofern sich der Geschädigte keinen Mietwagen nimmt, kann er (in der Regel bei nachgewiesener Reparatur-Fragen Sie Ihren Anwalt) Ersatz für den Nutzungsausfall verlangen (meist ein geringerer Ersatz in Geld pro Tag als ein vergleichbarer Leihwagen/Mietwagen kosten würde). Autorecht24.de TC Tölle Consulting, Bielefeld 2002 |
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