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Auffahrunfall—Bremsen für Kleintiere

Bremst der Vordermann plötzlich abrupt, da ein Kleintier, Vogel, Katze oder Igel die Straße überquert, so haftet der Vordermann unter Umständen mit einer Quote bis zu 50% mit, sofern er plötzlich und unerwartet eine Vollbremsung
durchgeführt hat. Bei größeren Tieren ist die Quote entsprechend geringer, bzw. je nach Umständen des Einzelfalles gleich 0. Zu beachten ist jedoch, daß grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheines für die volle Schuld des Auffahrenden spricht. Grundsätzlich kommt es auf den Einzelfall an. Bremst der Vordermann ohne irgendeinen Grund urplötzlich ab, so kann den Auffahrenden aufgrund seines zu geringen Abstandes immer eine Mitschuld treffen. Plötzliches Bremsen ist nicht notwendig besonders starkes Bremsen. Hier werden die juristischen Feinheiten deutlich. Bei größeren Schäden empfiehlt es sich daher immer einen Anwalt einzuschalten.

Auffahrunfall-Bremsen bei Gelb

Bei Gelbphasen nach der Grünphase wird der Hintermann mit plötzlichem Bremsen des vorausfahrenden in der Regel rechnen müssen, wenn auch nicht mit einer Notbremsung (dann ggf. Quote, nur in ganz seltenen Ausnahmefällen Schuld des Vordermannes). Mit einem bloßem Orientierungsirrtum hat der Hintermann jedoch nicht zu rechnen. Auch hier gilt, der Beweis des ersten Anscheins spricht zunächst für die Schuld des Auffahrenden. Jedoch kann sich die Entlastung zumindest im Hinblick auf eine Quotenregelung schon aus der Situation als solcher ergeben. Wer bei Beginn der Gelbphase nach Geschwindigkeit und Annäherung vor der Kreuzung nicht mehr anhalten kann, hat keinen triftigen Grund zum plötzlichen Abbremsen. Gebietet ein Polizeibeamter trotz einer Grünphase plötzlich dem Vordermann halt, so kommt es auf die Voraussehbarkeit für den Auffahrenden an, ob dieser die Kollision allein zu vertreten hat oder nicht. Es kommt dabei auch hier wieder jeweils auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gilt dieses für jede Verkehrsunfallsituation. Zu beachten ist auch immer die Beweisbarkeit. Im Zweifel entscheidet, die Beweislast.

TC Tölle Consulting 2000.

Mit freundlicher Unterstützung von Rechtsanwalt Wolf-Dieter Tölle, Detmold.
 

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