www.autorecht24.de               www.schadensrecht.de                     www.verkehrsrecht.net             www.autorecht.de

KARSTADT-Reisen.de
Kompetente Reise-Beratung, zuverlässiger Service, günstigste Preise. Klicken Sie
hier.

Karstadt-Reisen.de

Reiserecht24.de

Reisetips - Reiseinfos

  • Buchen Sie Ihre Reise als Pauschalreise möglichst nur bei namhaften Anbietern. Hier ist in der Regel eine sorgfältige Auswahl der Airlines und Hotels gesichert. Die Reiseleitung vor Ort ist regelmäßig professionell, deutschsprachig und im Umgang mit Reklamationen gut geschult, sodaß Abhilfe vor Ort geschaffen werden kann.
  • Reise - Versicherungen: Unbedingt abschließen sollten Sie eine Reiserücktrittkosten- sowie eine Reisekrankenversicherung. So decken Sie die häufigsten finanziellen Risiken ab und können auch bei unerwarteten Zwischenfällen Ihren Urlaub genießen oder diesen entsprechend verschieben. Eine Reisegepäckversicherung können sie abschließen, ist jedoch nicht unbedingt erforderlich. Bei Flügen haftet die Fluggesellschaft für verschwundenes oder verspätet eingetroffenes Gepäck.
  • Der Reisevertrag für Pauschalreisen (beachten Sie, daß für andere als Pauschalreisen hiervon abweichende Regelungen gelten !) ist in § 651 a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Der Reisemangel und dessen Folgen in § 651 c ff. BGB.
  • Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Reise vorliegt und der Mangel erheblich ist.
  • Ein Fehler liegt regelmäßig vor, wenn die einzelne oder gesamte Reiseleistung nicht oder schlecht erfüllt wird, Aufklärungs- und/oder Informationspflichten nicht eingehalten werden, eine mangelhafte Abstimmung dereinzelnen Reiseleistungen vorliegt oder zugesicherte Eigenschaften fehlen.
  • Nicht erheblich sind (einfache) Unannehmlichkeiten. Solche kleineren Unzulänglichkeiten hat der Einzelne im Rahmen des Massentourismus bei Pauschalreiseangeboten hinzunehmen. Nach der Rechtsprechung fallen darunter z.B., kürzere Flugverspätungen (in der Regel bis zu 4 Stunden), bis zu 2 Stunden Wartezeit auf Gepäck, keine Reiseleitung am Flughafen, Ameisen und Spinnweben im Zimmer, bis zu 30 Minuten Wartezeit auf mitgebuchtes Essen, etc.. Es kommt jedoch auf den Einzelfall an. Die Gerichte urteilen regional sehr unterschiedlich.
  • Der Reiseveranstalter kann auch nicht für jedes Ereignis verantwortlich gemacht werden, auf das er beispielsweise keinen Einfluß hat, wie z.B. Wasserglätte im Bereich des Swimmingpools, Baumwurzeln auf der Liegewiese des Hotels, normale Kriminalität oder gar terroristische Anschläge. Auch ein Affenbiß in Kenia gehört zum allgemeinen Lebensrisiko für einen Afrikaurlauber.
  • Die Minderung des Reisepreises bestimmt sich nach der sogenannten Frankfurter Tabelle.
  • Planen Sie Ihre Reise gut. Informieren Sie sich -beispielsweise im Internet- ausführlich über Reiseland, dortige Sitten, Gebräuche und Recht.
  • Lassen Sie sich Sonderwünsche schriftlich bestätigen.
  • Überprüfen Sie Ihre Reiseunterlagen. Lassen Sie sich vor Zahlung den Sicherungsschein aushändigen (bei namhaften Reiseveranstaltern wird dieser -auch bei Buchung über das Internet- in der Regel mit der Rechnung zugeschickt.
  • Zeitig an Impfungen, Visa und Pässe denken.
  • Mängel umgehend dem Reiseleiter vor Ort mitteilen, am besten schriftlich bestätigen lassen oder schriftliche Reklamation ausstellen lassen (namhafte Veranstalter haben dafür Formulare).
  • Beiweise des/der Mangels/Mängel sichern/dokumentieren (Foto, Zeugen, Video, etc.).
  • Innerhalb 1 Monat nach in den Reiseunterlagen als Rückreisetag (Ende der Reise) festgelegtem Datum Beschwerde an Reiseveranstalter (Ausschlußfrist !).
  • Alle Mängel in der Beschwerde aufführen und möglichst ausführlich darlegen.
  • Kommt eine Einigung nicht zustande, so muß Klage erhoben werden. Die Verjährungsfrist für Reisemängel beträgt (für Mängel seit/nach dem 01.01.2002) 2 Jahre (früher 6 Monate). Holen Sie dazu unbedingt rechtlichen Rat bei einem kompetenten Rechtsanwalt ein. Beachten Sie auch, daß die gesetzliche Verjährungsfrist bis zur ersten Zurückweisung Ihrer Beschwerde unterbrochen ist, mit der Zurückweisung aber wieder zu laufen beginnt. Wollen Sie Ihre Anspüche gerichtlich durchsetzen, so sollten Sie den Gang zum Anwalt dann nicht auf die lange Bank schieben.

Autorecht24 .de

Dr. Wolfgang Tölle - Horn-Bad Meinberg 2002