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Cannabis und Führerscheinentzug

Drogenkonsum führt ähnlich wie Alkohol zur Fahruntüchtigkeit. Wer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, dem kann der Führerschein entzogen werden. So die §§ 46 I und III i.V.m. 11 VII FeV. Danach kann der Führerschein auch unmittelbar entzogen werden, wenn jemand regelmäßig Cannabis konsumiert. Er ist dann ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Regelmäßig bedeutet jedoch die tägliche oder fast tägliche Einnahme von Cannabis.

Bei unregelmäßigem Konsum kann die Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden, wenn unter Wirkung von THC ein Kraftfahrzeug geführt wird.

Die §§ 46 I und III i.V.m. 11 VII und Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erlauben jedoch bei regelmäßigem Konsum auch den Entzug der Fahrerlaubnis ohne, dass ein straßenverkehrsrechtlicher Bezug gegeben ist.

Vgl. dazu SVR 2004, S. 156 f. sowieOVG Niedersachsen in DAR 2003, S. 432.

 

Kanzlei Tölle, Detmold - 2005

Wolf-Dieter Tölle

Rechtsanwalt und Steuerberater

Fachanwalt für Steuerrecht

 

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