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Scheidet bei geringen Geschwindigkeitsänderungen eine unfallbedingte HWS-Verletzung grundsätzlich aus ?

Im Bereich von Differenzgeschwindigkeiten zwischen 4 und 10 km/h, sog. “Harmlosigkeitsgrenze”, ist vielfach umstritten, ob nicht dann eine unfallbedingte HWS-Verletzung (sog. “Schleudertrauma”) generell ausgeschlossen sein soll. Eine solche Verletzung ist medizinisch objektiv nur schwer nachweisbar. Die Diagnose der Verletzung kann daher häufig allein an subjektiven Symptomen festgestellt werden.

So hat das OLG Hamm entschieden, daß der Nachweis der unfallbedingten Verletzung bei Geschwindigkeitsänderungen im Rahmen “Harmlosigkeitsgrenze” nicht erbracht sei, vgl. OLG Hamm in NJW 2000, S. 878 f. sowie OLG Hamm in DAR 2001, S. 361..

Der BGH hat dieses jedoch aktuell verneint und betont, daß eine unfallbedingte Verletzung der Halzwirbelsäule bei nur geringfügigen Geschwindigkeitsänderungen nicht schon allein deshalb regelmäßig auszuschließen sei, vgl. NZV 2003, S. 167 sowie insgesamt dazu DAR 2004. S. 301.f.. Der BGH verneint ausdrücklich zum Nachweis der Unfallursächlichkeit eines HWS-Schadens den Ausschlußgrund einer sog. “Harmlosigkeitsgrenze”. Die schematische Anwendung einer “Harmlosigkeitsgrenze” ist nicht zulässig, da die Beantwortung der Frage der “Unfallbedingtheit” nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern auch von vielen weiteren Faktoren abhängen kann.

Vgl. dazu auch weiter den Artikel “Schleudertrauma” .

 

Kanzlei Tölle, Detmold – 2005

Wolf-Dieter Tölle

Rechtsanwalt und Steuerberater

Fachanwalt für Steuerrecht

 

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