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15% Schadenspauschale bei Neuwagenkauf

Haben Sie einen Neuwagen gekauft und einen entsprechenden Kaufvertrag abgeschlossen ohne das Fahrzeug nach entsprechender freigestellter Aufforderung aus welchen Gründen auch immer abzunehmen, kann der Verkäufer von Ihnen eine Schadenspauschale von 15% des Brutto-Kaufpreises verlangen.

So ein Urteil des OLG Jena vom 26.04.2005.

Zur Begründung führt das OLG unter anderem aus:

Die 15%-Pauschale könne keinesfalls als überhöht gelten, da sie nicht nur den entgangenen Gewinn, sondern auch die Kosten für die Fahrzeug-Bereitstellung abzudecken habe.

Im vorliegenden Fall war die Schadenspauschale im Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Der im Neuwagenhandel branchenübliche Durchschnittsgewinn sei nicht höher.

Vgl. DAR 2005, S. 399 ff..

Der Verkäufer kann nach geltendem Zivilrecht bei Nichtabnahme eines Fahrzeuges und gleichzeitiger Zahlungsverweigerung entweder am Vertrag festhalten, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Hält der Verkäufer am Vertrag fest, erhebt er Zahlungsklage Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeuges.

Auch bei Erklärung des Rücktrittes hat der Verkäufer ggf. einen Schadensanspruch. Fragen Sie Ihren spezialisierten Anwalt.

Fragen Sie im Einzelfall Ihren Anwalt !

 

Wolf-Dieter Tölle

Rechtsanwalt und Steuerberater

Kanzlei Tölle, Detmold.

Autorecht24.de, Bielefeld 2005