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Auto- und Verkehrsrecht aktuell -- Autorecht24.de

Neues Auto- und Verkehrsrecht 2007 !

Alkoholverbot für Anfänger !

Für das Jahr 2007 stehen im Auto- und Verkehrsrecht bereits diverse Neuerungen an. Allen voran gibt es seit 2007 ein Alkoholverbot für Fahranfänger bis 24 Jahren während der 2-jährigen Führerschein-Probezeit geben.

Die Zahl der Verkehrstoten nach Unfällen, die auf Alkoholkonsum beruhen, ist statistisch gesehen besonders hoch.

Bußgeld bewehrt ist derzeit ein Blutalkoholgehalt von 0,50 Promille. Der Führerschein ist ab 0,80 Promille regelmäßig weg.

Jedoch kann ein Straftatbestand auch bereits ab 0,30 Promille und weiterem Fehlverhalten in Betracht kommen. Dieser Umstand ist vielen Autofahrern nicht bekannt.

Zudem kann die Kaskoversicherung bei einem Blutalkoholgehalt von 0,30 Promille und unter Umständen auch weniger bereits Schwierigkeiten hinsichtlich der Regulierung machen. Insoweit wird häufig grob fahrlässiges Verhalten angenommen, welches dann zum Ausschluß der Vollkaskoregulierung führt.

Die Regelungen im Einzelnen:

Seit 01. August 2007 gilt:

Absolutes Alkoholverbot im Straßenverkehr für Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren und für Fahranfänger während der zweijährigen (regelmäßigen) Probezeit.

Diese Neuregelung setzt für den betroffenen Personenkreis einen Schlussstrich unter die bisherige Promillestaffelung und dem Prinzip „ soundso viel Alkohol darf ich ja!“

Für die Auswahl des Personenkreises waren ausschlaggebend der wachsende Alkoholkonsum gerade junger Menschen, deren unrichtige Einschätzung der eigenen Fahrtüchtigkeit und die Tatsache, dass gerade junge Menschen mit Anfangserfahrung sowohl im Autofahren als auch im Hinblick auf Alkoholverträglichkeit im Straßenverkehr besonders gefährdet sind.

Somit ist es erzieherisch insbesondere bei dieser Personengruppe vernünftig eine psychologische Distanz zwischen Alkoholkonsum und Autofahren aufzubauen, bei der es keinen wie auch immer gearteten Promille-Kompromiss gibt, wie er nach üblicher Rechtsauffassung bekannt ist.

Ob das 0-Promille-Prinzip für alle Autofahrer eingeführt werden soll, ist zurzeit in der Diskussion, aber in der Durchsetzung auf absehbare Zeit nicht wahrscheinlich. 

 

Nachstehend die jetzige Regelung unter Einschluss der Neuerung im Überblick:

Absolutes Alkoholverbot im Straßenverkehr

 1. für Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren

2. für Fahranfänger jeglichen Alters während der zweijährigen (regelmäßigen) Probezeit

Mögliche Folgen bei Zuwiderhandlung:

auch bei noch so gering festgestellter Alkoholmenge im Blut:

  • Bußgeld von bis zu 1.000,00 €
  • zwei Punkte im Flensburger Zentralregister
  • falls Probezeit noch nicht abgelaufen, Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre
  • Aufbauseminar von vier Stunden mit zusätzlichen Kosten bis zu 200,00 €.

Für alle Verkehrsteilnehmer gilt nach wie vor die folgende Bewertung von Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr:

1.Stufe:

relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille

bei erkannten „alkoholbedingten Ausfallerscheinungen“

 mögliche Folgen:

 1. ggf. (Geld-)Strafe

2. Fahrverbot

3. Punkte im Flensburger Zentralregister

 

2.Stufe:        

Fahruntüchtigkeit 0,5 – unter 1,1 Promille

Ordnungswidrigkeit

mögliche Folgen:

1.   250 € Bußgeld

2.   4 Punkte im Flensburger Zentralregister

3.   Fahrverbot für 1 Monat

bei erkannter Fahrunsicherheit oder im Wiederholungsfall:           

1.   1000 € Bußgeld

2.   7 Punkte im Flensburger Zentralregister

3.   Fahrverbot für 3 Monate

4. ggf. Strafe

 

3.Stufe:         

absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille

Straftat

mögliche Folgen:

1. (Geld-)Strafe

2. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

3. Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate

4. sieben Punkte im Flensburger Zentralregister .

 

Führerschein bei alkoholisierten Radfahrern

Auch einem Radfahrer, der betrunken Fahrrad fährt kann der KFZ-Führerschein entzogen werden, wenn er in der Regel mindestens 1,6 Promille Blutalkohol aufweist. Dabei lassen die Gerichte das Argument nicht gelten, der Radfahrer sei ja extra auf das Fahrrad umgestiegen.

In Zukunft sind noch höhere Bussgelder für Alkoholsünder geplant. Bis zu 3.000 Euro sollen dann fällig werden.

Siehe auch Bussgeldkatalog: Alkohol und Drogen !

 

Weiterhin wird zukünftig über eine weitere Erhöhung der Bußgelder für Raser und Drängler nachgedacht, obwohl die letzte Erhöhung diesbezüglich erst in 2006 erfolgte. Vielerseits werden auch diese Bußgelder als noch nicht ausreichend erachtet. Auf deutschen Straßen wird immer noch fleißig gedrängelt und gerast. Dieses führt vor allem bei dem stetig steigenden Verkehrsaufkommen zu Gefahren und auch Unfällen. Es ist stark damit zu rechnen, dass entsprechende Erhöhungen der Bußgelder unter Umständen bis hin zu mehreren Tausend Euro erfolgen können.

Auch Drängeln im Ortsbereich kann nach Entscheidungen der Gerichte im Einzelfall mittlerweile den Tatbestand der strafrechtlichen Nötigung erfüllen.

 

Dr. Wolfgang Tölle

Chefredakteur

unter Mitarbeit von

Wolf-Dieter Tölle

Rechtsanwalt und Steuerberater

Kanzlei Tölle, Detmold.

Autorecht24.de, Bielefeld 2007 / 2008.

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