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Auto- und Verkehrsrecht aktuell -- Autorecht24.de
Neues Auto- und Verkehrsrecht 2006 !
Zum 01.01.2006 haben sich wieder einige Änderungen auch für das Auto- und Verkehrsrecht ergeben. Ferner sind weitere Änderungen am 01.05.2006 in Kraft getreten. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten
Neuerungen im Auto- und Verkehrsrecht für das Jahr 2006:
- Anpassung des Bussgeldkataloges:
Seit dem 01.05.2006 gilt eine Verschärfung des Bussgeldkataloges. Autobahn-Drängler oder Abstandmuffel werden mit einem Bussgeld bis zu 250,-- Euro und ggf. einem dreimonatigen Fahrverbot belegt (bislang 150,-- Euro und ein Monat Fahrverbot). Zudem greift das Regelfahrverbot bereits bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h (bislang 2/10). Die Höhe des Fahrverbotes richtet sich nunmehr nach der Abstandsverkürzung: Bei weniger als 1/10 des halben Tachowertes beträgt das Fahrverbot regelmäßig drei Monate, bei weniger als 2/10 zwei Monate, bei weniger als 3/10 einen Monat (bisher immer ein Monat; bei 3/10 bislang kein Fahrverbot).
Die neuen Regelungen finden Sie in unserem aktuellen Bussgeldkatalog in der
Rubrik Abstand ! Grundsätzlich ist außerhalb geschlossener Ortschaften als Mindestabstand ein Abstand in Höhe des halben Tachowertes einzuhalten, z.B. bei 100 km/h x 1/2 = 50 Meter Abstand.
- Generelles Alkoholverbot für Fahranfänger mit Probezeit unter 25 Jahren geplant (voraussichtlich ab 2007-siehe auch: Neu 2007).
- Seit 01.05.2006 gilt die Verpflichtung zu einer den Straßenverhältnissen angepassten Ausrüstung des KFZ. Dieses stellt keine generelle Winterreifenpflicht
dar. Konkret bedeutet die Vorschrift, dass bei winterlichen Verhältnissen beispielsweise mit einer entsprechenden Bereifung gefahren werden muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass im Winter generell mit Winterreifen gefahren werden muss, auch wenn dieses empfehlenswert ist. Die Gerichte werden im Einzelfall klären müssen, ob ggf. auch neue Sommerreifen mit einer großen Profiltiefe ausreichen, die möglicherweise auch im Winter besser greifen, als abgefahrene Winterreifen. Den Gerichten ist auch die Beurteilung der Angemessenheit von sogenannten “Allwetter-”Reifen überlassen. Fest steht, dass die Frage der angepassten Ausrüstung im Einzelfall der Auslegung bedarf. Zunächst ist ein Verwarngeld in Höhe von 20,-- Euro für denjenigen, der mit nicht angepasster Ausrüstung fährt, vorgesehen. Wer durch die nicht angepasste Ausrüstung sogar einen Unfall oder Stau verursacht muss mit einem Bussgeld in Höhe von 40,-- Euro und einem Punkt rechnen.
- Förderung schadstoffarmer Autos wurde gestrichen.
- PKW-Neuzlassung nur noch bei Vorliegen der Euro 4-Abgasnorm.
Neuwagen, die ab dem 01.01.2006 gekauft werden, bekommen die Zulassung nur noch, wenn sie die Euro 4-Abgasnorm erfüllen. Alte Fahrzeuge (Euro 3-Norm), die ab dem 01.01.2006 gekauft werden, werden nur noch dann zugelassen, wenn eine Sondergenehmigung des Herstellers vorliegt.
- Umfahren von Schranken und Missachtung der Blinlichter ab 01.05.2006 mit höheren Bussgeldern verfolgt: Bis zu 450,-- Euro, vier Punkten und drei Monaten Fahrverbot. Differenzierung nach Art des Verstoßes.
- Höhere Bussgelder seit 01.05.2006 bei Sonntagsfahrverbot (insbesondere für LKW): Für Fahrer 40,-- Euro und Halter 200,-- Euro. Bei Identität Halter und Fahrer nunmehr auch 200,-- Euro und nicht wie bislang 40,-- Euro (wurde
durch Gerichte festgesetzt; neue Regelung wurde in BKatV aufgenommen).
- Seit 01.08.2006 neu: Wer im Tunnel ohne Abblendlicht fährt, muß 10 Euro Verwarngeld zahlen. Bei gleichzeitiger Gefährdung anderer dadurch: 15 Euro; mit Sachbeschädigung: 35 Euro. Wer im Tunnel wendet, zahlt 40 Euro
Bußgeld. Unberechtigt halten in einer Nothalte- oder Pannenbucht kostet 20 Euro, dort unberechtigt parken 25 Euro. Die Einführung dieser Vorschriften hängt mit der Einführung der entsprechenden neuen Vorschriften und
Zeichen zusammen.
Wolf-Dieter Tölle
Rechtsanwalt und Steuerberater
Kanzlei Tölle, Detmold.
Autorecht24.de, Bielefeld 2006
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