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Auto- und Verkehrsrecht aktuell -- Autorecht24.de

Neues Auto- und Verkehrsrecht 2013

Alles zum Führerschein – Die Einteilung der Führerscheinklassen – Alle Neuregelungen ab 2013

Seit 2012 werden innerhalb der Europäischen Union die 110 vorhandenen unterschiedlichen Führerscheinmodelle durch den sog. „europäischen Führerschein“ abgelöst. Nach der bestandenen Führerscheinprüfung wird nur noch der neue Führerschein ausgegeben. Die alten deutschen  Führerscheinformate gelten dann im Rahmen einer Übergangsregelung noch bis maximal zum Jahr 2032. Danach dürfen nur noch die neuen EU-Führerscheine verwandt werden. Ab 2028 wird der Umtausch ebenfalls im Rahmen einer Übergangsregelung Pflicht. Ab dem 19.01.2013 haben die alten Führerscheinformulare dann nur noch eine Gültigkeit von jeweils 15 Jahren. In der EU haben andere Mitgliedsstaaten unter Umständen kürzere Fristen (z.B. in vielen Ländern beträgt die Gültigkeit für alte Führerscheinformate nur 10 Jahre).

Eine neue Führerscheinprüfung oder Gesundheitsprüfung muss aber nicht abgelegt werden. Es handelt sich bei der Regelung um eine Vereinheitlichung der Führerscheinformate.

Zu beachten ist auch im Hinblick auf den sog. “Führerscheintourismus”, dass EU Mitgliedsstaaten unter bestimmten, allerdings engen, Voraussetzungen die Anerkennung eines Führerscheines eines anderen Mitgliedsstaates verweigern dürfen. Grundsätzlich gilt innerhalb der EU, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung eines Führerscheins ablehnen darf, wenn dieser im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Dieses gilt vor allem bei alkohol- und drogenbedingtem Entzug der Fahrerlaubnis.

Die Führerscheinklassen mit allen wichtigen Neuregelungen ab dem 19.01.2013:

Klassen

Regelung bis einschl. 18.01.2013

Regelung ab 19.01.2013

PKW

B

Kraftwagen bis 3,5 t zul.Gesamtgewicht

Mit der Klasse B dürfen mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 t folgende Anhänger gezogen werden:

Anhänger bis 750 kg zul. Gesamtgewicht

Anhänger über 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Kraftwagens und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t.

Kraftwagen bis 3.500 kg zul. Gesamtgewicht und max. 9 Plätzen (einschl. Fahrer).
Mit der Klasse B dürfen folgende Anhänger gezogen werden:

Anhänger bis 750 kg,

Anhänger über 750 kg zul. Gesamtgewicht, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg.

BE

Spezieller Anhängerführerschein seit 01.01.1999, wenn hinter einem Kraftwagen der Klasse B einer der folgenden Anhänger gezogen werden soll:

Anhänger über 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse größer ist als die Leermasse des Pkw,
Anhänger über 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Pkw aber die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3,5 t.

Mit der „alten“ Klasse 3 dürfen alle einachsigen Anhänger (auch Tandemachsen) gezogen werden.

Mit der Klasse BE dürfen alle Züge mit einem Zugfahrzeug der Klasse B gefahren werden.

Das zulässige Gesamtgwicht des Anhängers darf max. 3.500 kg betragen.

B 96

 

Spezieller Anhängerführerschein, wenn hinter einem Kraftwagen der Klasse B ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg gezogen werden soll und die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3.500 kg, aber nicht größer als 4.250 kg.

Motorrad-Klassen

Mofa

Mofa

  • maximal 25 km/h, 
  • einsitzig,

Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor

 

M

(Ab 19.01.2013 AM:)

 

Motorrad

maximal 45 km/h,

Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor

 

AM

Krafträder/Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h

Elektromotor max. 4 kW Nennleistung,

Verbrennungsmotor max. 50 ccm. 

Dreirädrige Kleinkrafträder / vierrädrige Leichtfahrzeuge bis 45 km/h

Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner), Hubraum max. 50 ccm.

Andere Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) max. 4 kW Nutzleistung,

Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung,

bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse max. 350 kg (bei Elektromotor ohne Batterie)

A1

Motorrad

  • bis 125 ccm Hubraum und
     
  • nicht mehr als 11 kW Motorleistung.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Leichtkrafträder mit höchstens 80 km/h gefahren werden.

Kraftrad bis 125 ccm Hubraum, max. 11 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,1 kW/kg.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 45 km/h, max. 15 kW Motorleistung.

A beschränkt

(Ab 19.01.2013 A2-mittelschwere Krafträder)

Motorrad

  • bis 25 kW Motorleistung und
     
  • einer Leermasse von mindestens 6,25 kg pro kW

A2 - mittelschwere Krafträder

Kraftrad bis 35 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,2 kW/kg.

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische Prüfung erforderlich (das gilt auch für “Altbesitzer” mit einem vor dem 01.04.1980 erworbenen Führerschein der Klasse 3 oder 4).

 

A unbeschränkt

2 Jahre nach Erteilung der Klasse A dürfen alle Krafträder gefahren werden.

 

Motorrad

über 25 kW Motorleistung

oder

einer Leermasse von weniger als 6,25 kg pro kW.

Schwere Krafträder

Kraftrad über 45 km/h

über 35 kW Motorleistung,

Leistungsgewicht von mehr als 0,2 kW/kg

Kraftfahrzeuge

Motorleistung mehr als 15 kW,

Hubraum mehr als 50 ccm.

 

Wer die Klasse A2 mindestens seit zwei Jahren besitzt, kann die Klasse A nach einer praktischen Prüfung erteilt bekommen. Nur mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse A gefahren werden; dreirädrige Kraftfahrzeuge jedoch erst mit 21 Jahren.

Sonder-Klasse

Klasse S

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h
  • Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen max. 350 kg
    (bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie)
  • mit Motoren-/Antriebsarten:
    • Fremdzündungsmotor
      (z.B. Benziner)
      Hubraum max. 50 ccm
    • andere Verbrennungsmotoren
      (z.B. Diesel)
      max. 4 kW Nutzleistung
  • Elektromotor max. 4 kW Nenndauerleistung
  •  

    Lkw-Klassen

    C1

    Kraftwagen über 3,5 t zul.Gesamtmasse bis 7,5 t  auch mit Anhänger bis 750 kg

    Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg bis 7.500 kg, auch mit Anhänger bis 750 kg

    C1E

    Kraftwagen über 3,5 t  bis 7,5 t und
    Anhänger über 750 kg

    Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t.

    Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg bis 7.500 kg, mit Anhänger über 750 kg.

    Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zul. Gesamtgewicht größer ist als 3.500 kg.

    Die zul. Gesamtmasse einer Kombination der Klasse C1E darf nicht größer sein als 12.000 kg

    C

    Kraftwagen über 3,5 t zul. Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg)

    Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zul. Gesamtmasse auch mit Anhänger bis 750 kg

    CE

    Kraftwagen über 3,5 t (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg

    Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg  und Anhänger über 750 kg

    Bus-Klassen

    D1

    Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen auch mit Anhänger bis 750 kg zul. Gesamtmasse

    Omnibus mit einer maximalen Länge von 8 m und mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg

    D1E

    Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen mit Anhänger über 750 kg

    Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t.

    Omnibus der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg

    D

    Bus mit mehr als 16 Fahrgastplätzen auch mit Anhänger bis 750 kg

    Omnibus mit mehr als 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg

    DE

    Bus mit mehr als 16 Fahrgastplätzen mit Anhänger über 750 kg

    Omnibus mit mehr als 16 Fahrgastplätzen, mit Anhänger über 750 kg

    Traktoren, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft, Stapler

    L

    Traktor bis 40 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h)

    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, auch mit Anhänger

    Stapler bis 25 km/h, auch mit Anhänger

    Traktoren bis 40 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h).

    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h auch mit Anhänger.

    Stapler bis 25 km/h auch mit Anhänger

    T

    Traktor bis 60 km/h  in der Land- oder Forstwirtschaft auch mit Anhänger

    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    bis 40 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger

     

    Traktoren bis 60 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger.
     

    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger

    © Autorecht24.de TC Tölle Consulting Dr. Wolfgang Tölle Inh. Berenice Tölle, Bielefeld 2013.

    unter Mitarbeit von

    Wolf-Dieter Tölle

    Rechtsanwalt und Steuerberater

    Kanzlei Tölle, Detmold.

    Autorecht24.de, Bielefeld 2012 / 2013

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