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Winterreifen - Bussgeld und Versicherungsschutz

-Der nächste Winter kommt bestimmt !-

Sommerreifen oder Winterreifen - Alles Wichtige über die neue Winterreifenpflicht, Haftung und Bussgeld !

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Ab dem 04.12.2010 (Beschluss vom 26.11.2010, Verkündung im Bundesgesetzblatt am 03.12.2010) gilt in Deutschland eine konkrete Winterreifenpflicht. Zum 01. Mai 2014 wurden die Bussgelder für einen Verstoß angehoben.

Es gilt für PKW und LKW, dass bei bestimmten Witterungsverhältnissen Winterreifen mit dem M+S-Zeichen vorgeschrieben sind. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte diese Pflicht auslösen. Da die Wetterverhältnisse in Deutschland zu unterschiedlich sind, gibt es keinen festgelegten Zeitraum. Die eine Winterreifenpflicht auslösenden Witterungsverhältnisse werden vor allem durch unterschiedliche Niederschlagsarten, wie z.B. Schneefall, Schneeregen, Eiskörner, Glatteis, gefrierender Regen und gefrierender Nebel und Schneeverwehungen verursacht. Dabei könne diese Witterungsverhältnisse auch bereits bei Temperaturen über dem Gefrierpunkt, z.B. Starkem Schneefall bei 4 Grad Celsius entstehen. Die Nichtbenutzung von Winterreifen bei entsprechenden Witterungsverhältnissen wird mit Bussgeldern bis zu 80,-- € und einem Punkt in Flensburg geahndet. Die Bussgelder gelten für den Fahrer nicht für den Halter des Fahrzeuges, da dieser das Fahrzeug bei entsprechenden Witterungsverhältnissen mit Sommerreifen geführt hat und somit die Verantwortung trägt.

Winterreifen (Nichtbenutzung bei bestimmten Witterungsverhältnissen)

Angaben in Klammern (rot) bis 30.04.2014

Bußgeld in Euro

Punkte

Fahrverbot in Monaten

ohne Winterreifen (M+S) bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte,

Generell

60,-- (40,--)

1 (1)

0

Mit Behinderung

80,-- (80,--)

1 (1)

0

 

 

 

 

 

 

Die Neuregelung stellt zudem klar, dass dann Winterreifen mit dem M+S Kennzeichen (Matsch und Schnee) und auch entsprechend gekennzeichnete Ganzjahresreifen vorgeschrieben sind. Winterreifen sind zum Teil auch mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol) gekennzeichnet (für entsprechende Reifen wird derzeit an einer einheitlichen EU-Norm gearbeitet).

M+S-Reifen haben ein speziell konzipiertes Laufflächenprofil, dessen Struktur dafür sorgt, dass sie bei den genannten Witterungsverhältnissen bessere Fahreigenschaften gewährleisten. Doch aufgepasst: Auch hier gibt es erhebliche Qualitätsunterschiede. Wem die eigene Sicherheit wichtig ist, der sollte ausschließlich Qualitätsreifen verwenden. Winterreifen kennzeichnet vor allem das breitere Stollenprofil. Wichtig ist daneben, dass die Reifen eine ausreichende Profiltiefe besitzen.

Es sollte bei schlechten Witterungsverhältnissen eine Mindestprofiltiefe von 4 mm eingehalten werden, auch wenn das Gesetz dieses nicht ausdrücklich vorgibt.

Hinweis: Messen Sie die Profiltiefe Ihrer Reifen, indem Sie eine 1-Euro-Münze in die Profilrille stecken. Sofern der goldene Rand zu erkennen ist, oder nur knapp verdeckt ist, ist die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm nicht erreicht und es droht ein Bussgeld.

Wer keine Winterreifen bei den genannten Wetterverhältnissen aufgezogen hat, bekommt nunmehr ein Bussgeld in Höhe von 60 € sowie einen Punkt in Flensburg. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer wird sogar ein Bussgeld in Höhe von 80 € fällig.

Wer sein Fahrzeug mit Sommerreifen bei den vorgegebenen Witterungsverhältnissen nur parkt, kann nicht belangt werden. Spezielle Kontrollen wurden bislang nicht angekündigt.

Daneben müssen schwere Nutzfahrzeuge (Busse und LKW der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen nur auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen, da die Reifen der übrigen Achsen aufgrund eines höheren Naturkautschukanteils sowieso bessere Haftungseigenschaften haben und daher nach Ansicht des Gesetzgebers generell für den Ganzjahreseinsatz tauglich sind.

Eine weitere Ausnahme gibt es für Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, die sowieso breitere Profile benutzen.

 Haftung

Ob ein Autofahrer, der im Winter mit Sommerreifen fährt und in einen Unfall verwickelt wird, zumindest mithaftet, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Bussgeldrechtlich ist die Pflicht von angemessener Winterbereifung in der Form geregelt worden, dass “ein Kraftfahrzeug bei bestimmten Witterungsverhältnissen Winterreifen mit dem M+S Kennzeichen führen muß” (§ 2 Abs. 3a StVO). Damit gibt es nunmehr in der StVO (Straßenverkehrsordnung) eine Winterreifenpflicht.

Die alte Regelung wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 09.07.2010 (Az.: 2 SsRs 220/09) aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot für verfassungswidrig erklärt. Entsprechend hat der Gesetzgeber die Neuregelung vorgenommen. Alte Bussgeldbescheide sollten also auf jeden Fall mit dem Einspruch angefochten werden.

Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es damit seit dem 29.11.2010 in Deutschland. Dieses hat auch Auswirkungen auf Haftungstatbestände. Wer bei entsprechenden Witterungsverhältnissen ohne Winterreifen fährt haftet grundsätzlich zunächst einmal mit, es sei denn der Unfall wäre auch mit Sommerreifen unvermeidbar gewesen.

Das Verkehrszeichen Nr. 268 -siehe dazu auch weiter unten- der StVO (Schneekettenpflicht) ordnet in bestimmten Gebieten (in der Regel zeitweise) zudem die Verwendung von Schneeketten, jedoch unabhängig von der Reifenart, an.

Die Gerichte haben grundsätzlich auch bislang unabhängig von der bussgeldrechtlichen Ahndung in Schadenersatzfällen die Mithaftung wegen der Nichtbenutzung von Winterreifen bejaht, vgl. AG Trier vom 21.3.1986, in ZfS 1987, S. 162 oder OLG Frankfurt, Az.: 3 U 186/02.

Zunächst einmal gilt dabei, daß die eigene Haftpflichtversicherung für den Schaden des Gegners auch bei der Benutzung von Sommerreifen aufkommen muß. Die Benutzung von Sommerreifen kann sich lediglich im Rahmen der Haftung und Mitschuld, d.h., welchen Teil seines Schadens man selbst ersetzt erhält und im Rahmen des Eintritts der Vollkaskoversicherung auswirken. Konkret also beim Ersatz des am eigen Fahrzeug entstandenen Schadens.

Eine Mithaftung kann allerdings auch bei Einhalten der Winterreifenpflicht entstehen, wenn die Winterreifen kein ausreichendes Profil besitzen.

Derjenige, der bei entsprechenden Witterungsverhältnissen einen Unfall verursacht wird auch nach der Neuregelung nicht generell allein haften. Auch nach der Neuregelung kommt es hier stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Der Verstoß gegen die Winterreifenpflicht ist jedoch ein wichtiges Indiz  und könnte aufgrund des ersten Anscheins der Verursachung im Einzelfall zu einer Vollhaftung führen.

Ein Rückgriff der eigenen Haftpflichtversicherung ist nur dann zu befürchten, wenn weitere Umstände im konkreten Einzelfall zur Schadensverursachung hinzutreten, wie z.B. Alkohol am Steuer oä..

Achtung: Für Versicherungsverträge, die seit dem 01.01.2008 abgeschlossen worden sind, gilt die Besonderheit, dass die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit eine Zahlung nicht völlig ablehnen, sondern nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, die Leistung nur angemessen kürzen darf.

Der Führer eines KFZ hat jedoch zu beachten, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich bei optimalen Witterungsverhältnissen gefahren werden darf.

Auch nach altem Recht konnte die Nicht-Benutzung von Winterreifen schon zu einer Mithaftung führen, wenn der Fahrer unverschuldet mit Sommerreifen (im Winter bei entsprechend winterlichen Straßenverhältnissen) in einen Unfall gerät. So z.B. im Fall eines bevorrechtigten Fahrers, der ein mit Sommerreifen ausgestattetes Fahrzeug führte und dem im Winter auf verschneiter Straße die Vorfahrt genommen wurde. Er kam durch Bremsen ins Schleudern. Das Amtsgericht Trier hat entschieden, daß von einer Mithaftung von 20 % auszugehen sei -6 C 220/85 (ZfS, Zeitschrift für Schadensrecht, 1987, 162)-).

Mit dem Verkehrszeichen Nr. 268 der StVO (Schneekettenpflicht)

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gekennzeichnete Strecken dürfen nur mit Schneeketten befahren werden.

Dies gilt auch für Allradbetriebene Fahrzeuge.

Reifen müssen allerdings – unabhängig von Witterung und Jahreszeit – eine ausreichende Profiltiefe (1,6 Millimeter) aufweisen. Empfohlen wird sogar gerade im Winter eine Profiltiefe von mindestens 4 mm. Ausnahmen kann es im Ausland geben (siehe unten).

Die eigene Vollkaskoversicherung kann die Regulierung des Schadens nach § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verweigern, sofern der Schaden durch den Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursacht worden ist. Aber: Für Versicherungsverträge, die seit dem 01.01.2008 abgeschlossen worden sind, gilt die Besonderheit, dass die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit eine Zahlung nicht völlig ablehnen, sondern nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, die Leistung nur angemessen kürzen darf.

Nach Ansicht der meisten Kaskoversicherer lag bislang schon in der Verwendung von Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen ein solches grob fahrlässiges Verhalten, insbesondere wenn (den Witterungsverhältnissen) nicht angepasste Geschwindigkeit hinzutritt. Die Regulierung eines Vollkaskoschadens führt bei der Verwendung von Sommerreifen in aller Regel zu Problemen. Seit der Neuregelung wird sich diese Ansicht der Kaskoversicherer festigen, da ein Verstoß gegen die neue Winterreifenpflicht mit Bussgeld bedroht ist.

Tips zum Kauf von Winterreifen erhalten Sie hier:

http://www.bundesverband-reifenhandel.de

Ausland

Es wird derzeit an eine EU einheitlichen Richtlinie zur einheitlichen Kennzeichnung von Reifen gearbeitet.

Unabhängig von einer Winterreifenpflicht kann es auch im Ausland eine Mithaftung aufgrund der Benutzung von Sommerreifen geben. Daneben ist in den meisten Ländern auch die Profiltiefe entscheidend (siehe unten).

Winterreifen in Österreich

Winterreifenpflicht bei winterlichen Straßenbedingungen vom 01.11. - 15.04..Profiltiefe mindestens 4 mm. Generelle Anordnung von Winterreifen in speziellen Regionen und für bestimmte Straßen bei starkem Schneefall (Zusatzschild/Fahrverbotsschild "Ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung").

Gegebenenfalls auch Schneekettenpflicht, angezeigt durch entsprechendes Verkehrszeichen. Spikes nur bei Fahrzeugen bis 3,5 t erlaubt.

Winterreifen in der Schweiz

Eine grundsätzliche Winterreifenpflicht gibt es in der Schweiz nicht. Wer jedoch auf verschneiten Straßen mit Sommerreifen unterwegs ist, haftet bei einem Unfall in der Regel erheblich mit. Die Vollkaskoversicherung verweigert in aller Regel Ihre Eintrittspflicht.

Winterreifen in Polen

Keine Winterreifenpflicht. Beschilderung beachten

Winterreifen in Italien

keine generelle Winterreifenpflicht. Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen können Winterreifen für bestimmte Streckenabschnitte und Regionen kurzfristig vorgeschrieben sein. Bei Verwendung von Spikes gilt Geschwindigkeitsbegrenzung außerorts 90 km/h, innerorts 50 km/h.

Winterreifen in Frankreich

Keine generelle Pflicht. Auf Gebirgsstraßen müssen Schneeketten oder Winterreifen benutzt werden, sofern entsprechende Hinweisschilder dieses vorschreiben. Bei Verwendung von Spikes muß dieses durch Plakette auf dem Fahrzeug gekennzeichnet sein (nur vom 01.11.-31.03. - dann Geschwindigkeitsbegrenzung außerorts 90 km/h, innerorts 50 km/h).

Winterreifen in Belgien

Keine

Winterreifen in Dänemark

Keine

Winterreifen in Luxemburg

Keine

Winterreifen in Niederlande

Keine

Winterreifen in Finnland

Winterreifenpflicht jeweils vom 01.12. bis zum 28/29.02.

(Achtung: Mindestprofiltiefe bei PKW und LKW bis 3,5 to. und bestimmten Spezialfahrzeugen und Anhängern von 3 mm beachten). Es drohen hohe Bußgelder.

Winterreifen in Lettland

Winterreifenpflicht jeweils vom 01.12. bis zum 28/29.02.

(Achtung: Mindestprofiltiefe bei PKW und LKW bis 3,5 to. und bestimmten Spezialfahrzeugen und Anhängern von 3 mm beachten).

Winterreifen in Norwegen

Nicht zwingend vorgeschrieben für ausländische PKW. Jedoch Regelungen über Versicherungsschutz beachten (s.o.).

Winterreifen in Schweden

Nicht zwingend vorgeschrieben für ausländische PKW. Jedoch Regelungen über Versicherungsschutz beachten (s.o.).

Winterreifen in Slowenien

Winterausrüstungspflicht vom 15.11. bis zum 15.03.

"Winterausrüstung" bedeutet entweder Winterreifen (M+S) oder Radialreifen, wenn sie eine Mindestprofiltiefe von 4 mm aufweisen (es genügen nach slowenischem Gesetz allerdings zwei Winterreifen).

Rechtsanwalt Ernst-Dietrich Tölle - Kanzlei Tölle & Tölle, Detmold

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TC Tölle Consulting Bielefeld -  2014.