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Beleidigungen im Straßenverkehr
Nach § 185 StGB (Deutsches Strafgesetzbuch) sind Beleidigungen strafbar. Sie werden mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Besonders relevant ist dieses Thema im Straßenverkehr, wo Beleidigungen
mittlerweile an der Tagesordnung sind. Gerade hier ist mit empfindlichen Geldstrafen zu rechnen. Es sollte jedoch nicht gleich jedes "Vogelzeigen" angezeigt und mit einem Strafverfahren geahndet werden. Die
Gerichte sind diesbezüglich ohnehin schon überlastet. Wenn wieder einmal ein Hitzkopf nicht “an Sich halten” kann, so sollte ein kühler Kopf behalten werden und nicht gleich mit erhobenem Zeigefinger der Staatsanwalt zu Hilfe
geholt werden. Denn auch der hitzköpfige Drängler muß sich vielleicht mal seinen Frust von der Seele fluchen. Natürlich sollte er das nicht auf unseren Straßen tun, aber vielleicht darf er es bei seiner Frau zu Hause nicht. Auf
jeden lohnt der ganze Ärger meistens nicht und wird der “Täter” in aller Regel durch die entsprechende Geldstrafe/Bußgeldauflage (bei Einstellung des Verfahrens gegen Auflage) nicht zur Einsicht gebracht. Vielfach steigert sich
sein Agressionspotential noch. Viel weiter kommt man da mit psychologischem Einfühlungsvermögen und der Wirkung eines neutralisierenden Lächelns. Gleichzeitig beweist man (sich) damit noch seine potentielle Überlegenheit.
Denken Sie also immer daran, bevor Sie vorschnell mit einem neuen Schimpfwort kontern -denn auch das ist eine Beleidigung und somit unter Umständen strafbar (wenn nicht durch Notwehr ? gedeckt)- es gibt Wichtigeres als Ihr
herzinfarktgefährdetes Gegenüber.
Vor allem sehen es die Richter nicht gerne, wenn man sich durch weiteres Beschimpfen sein Recht "selbst holt". Das Vogelzeigen oder der berühmt berüchtigte Stinkefinger, vor dem selbst großgartige Fußballer manchmal
nicht halt machen, können schon bis zu 30 Tagessätze, im Einzelfall sogar mehr, an Strafe nach sich ziehen. Ein Tagessatz entspricht dabei dem Betrag des Monatsgehaltes umgerechnet auf einen Tag. Dieses trägt zur gerechten
Behandlung unterschiedlicher Einkommensklassen bei, da jeder abhängig von seinen Möglichkeiten, seiner Einkommenshöhe, bestraft wird. Bezahlt jemand dieses Geld nicht, so können Ersatzfreiheitsstrafe o.ä. Maßnahmen angeordnet
werden.
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TC Tölle Consulting, Bielefeld 2000.
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