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Die neue Punkteregelung ab 01. Mai 2014

Alles Wichtige zu den aktuellen Neuerungen

Zum 01. Mai 2014 ist eine grundlegende Neuregelung des Punktesystems erfolgt. Es erfolgte ein grundlegender Systemwechsel bei den Eintragungen in das Verkehrszentralregister und die daraus resultierenden Folgen. In das Register sollen nur noch gefährdende Verkehrsverstöße aufgenommen werden. Rein formale, nicht so erhebliche, Verstöße, die nicht unmittelbar die Verkehrssicherheit gefährden, werden nicht mehr mit Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.

Nach wie vor werden Verwarnungen nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen. Bislang handelte es sich um eine Verwarnung bei einem Betrag bis zu 35 e. Nunmehr bleiben Verwarnungen bis 55 € ohne Eintragung. Bislang konnten für Verstöße, die ab 40 € geahndet wurden mit Punkteeintragungen belegt werden. Nunmehr wurde seit dem 01.05.2014 diese Grenze auf Ahndungen ab 60 € angehoben.

Es werden nur noch solche Verstöße eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Auch Straftaten können im Verkehrszentralregister eingetragen werden, wenn es sich um eine Tat handelt, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde und in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgezählt ist.  So führt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, die Gefährdung des Straßenverkehrs und die Trunkenheit im Verkehr immer zu einer Eintragung.

Dann gibt es Straftaten, die nur dann zu einer Eintragung führen, wenn aufgrund ihrer Begehung auch ein Fahrverbot ausgesprochen wird:

So beim

  • Kennzeichenmissbrauch,
  • Der unterlassenen Hilfeleistung,
  • Vollrausch,
  • Nötigung
  • Fahrlässige Körperverletzung,
  • Fahrlässige Tötung.

Eingetragen werden kann nur dann, wenn ein Bescheid oder eine Verurteilung ggf. auch mittels Strafbefehl rechtskräftig geworden ist.

Neu ist die Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister geregelt. Es gelten nach der Neuregelung drei Fristen,

die Tilgungsfrist von 2 ½ Jahren, 5 oder 10 Jahren.

Allerdings kann sich nach der Neuregelung diese Frist nicht mehr verlängern, wenn eine neue Tat begangen wird. Die Tilgung und damit Löschung der Punkte erfolgt auf jeden Fall nach Ablauf der Frist automatisch.

Die Fristen gelten wie folgt:

  • Ordnungswidrigkeit = 21/2 Jahre
  • Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrtverbot (nach dem Bußgeldkatalog) = 5 Jahre
  • Straftat = 5 Jahre
  • Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis (nicht Fahrverbot) = 10 Jahre

Auch das System der Punktevergabe wurde reformiert:

Nach dem neuen vereinfachten System gibt es nicht mehr bis zu 7 Punkte, sondern maximal bis zu 3 Punkte nach folgender Gewichtung:

  • Ordnungswidrigkeit = 1 Punkt
  • Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot = 2 Punkte
  • Straftat = 2 Punkte
  • Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis = 3 Punkte

Daraus ergibt sich, dass Punkteanzahl und Tilgungsfrist in Relation zu einander stehen:

Tilgungsfrist bei Tat mit 1 Punkt = 21/2 Jahre

Tilgungsfrist bei tat mit 2 Punkten = 5 Jahre

Tilgungsfrist bei Tat mit 3 Punkten = 10 Jahre

Wird im Rahmen eines einheitlichen Sachverhalts und der Ahndung der Tat mehrere Verstöße durch eine einheitliche Handlung festgestellt (Tateinheit), wird nur das schwerste Delikt eingetragen. Dieses gilt jedoch nicht bei Tatmehrheit.

Auch die Konsequenzen, die drohen, wenn eine gewisse Punktezahl erreicht wird wurden grundlegend geändert. Wie beim alten System gibt es eine Abstufung nach der Anzahl der Punkte. Allerdings drohen nach dem neuen System schon bei sehr wenigen Punkten Maßnahmen, da für die einzelnen Verstöße auch weniger Punkte vergeben werden.

Die Maßnahmen gliedern sich wie folgt:

1-3 Punkte = Vormerkung (keine echte Konsequenz)

4-5 Punkte = Ermahnung

6-7 Punkte = Verwarnung

Ab 8 Punkte = Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Die Vormerkung selbst zieht keine Konsequenz nach sich. Allerdings wird die Person im Verkehrszentralregister in >Flensburg für die Bewertung der Fahreignung vorgemerkt. Benachrichtigungen oder schriftliche Hinweise darauf erfolgen jedoch nicht.

Erst mit der Ermahnung wird der Betroffene schriftlich ermahnt und zur Veränderung seines Verhaltens aufgefordert. Diese Ermahnung ist gebührenpflichtig. Es erfolgt daneben ein Hinweis auf die Möglichkeit des Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Daneben werden Hinweise auf die weiteren Stufen des Bewertungssystems erteilt.

Die Verwarnung erfolgt ebenfalls schriftlich und ist nochmals gebührenpflichtig. Die Möglichkeit des Punkteabbaus mit einem Seminar besteht nicht mehr. Allerdings gibt es auch kein vorgeschriebenes Pflichtseminar mehr.

Ab 8 Punkte wird die Fahrerlaubnis entzogen, da der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Frühestens nach Ablauf von 6 Monaten (je nach erteilter Maßnahme) darf eine neue Fahrberechtigung erteilt werden. Der Betroffene muss nachweisen, dass er wieder geeignet ist ein Kraftfahrzeug zu führen. Das Verfahren obliegt der Verwaltungsbehörde. In der Regel erfolgt der Nachweis zur Geeignetheit durch eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung.

Bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird muss der Betroffene auf den beiden vorherigen Stufen, die eine schriftliche Maßnahme erfordern auch entsprechend ermahnt und verwarnt worden sein. Kommt jemand auf 6 oder 8 Punkte ohne ermahnt worden zu sein, wird er auf 5 Punkte zurück gesetzt. Wurde jemand vor erreichen der 8 Punkte noch nicht verwarnt, aber vorher schon ermahnt, wird er auf 7 Punkte zurück gesetzt. Diese Regelung gab es nach dem alten System im Prinzip auch schon. So soll sicher gestellt sein, dass jeder Betroffene vor erreichen der 8 Punkte zur Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal schriftlich auf die Konsequenzen hingewiesen worden ist.

Für die jeweilige Maßnahme als Konsequenz kommt es nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung, sondern auf das Datum des Tattages an. Wenn eine Maßnahme zu einer rechtskräftigen Ahndung führt, entstehen die Punkte bereits mit Begehung der tat. Damit gibt es keinen Anreiz mit Rechtsmitteln aus punktetaktischen Gründen Verzögerungen herbei zu führen.

1 Punkt kann bei einer Anzahl von 1-5 Punkten durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar abgebaut werden.

Das Fahreignungsseminar zum Punkteabbau erfolgt in zwei Modulen, einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen. Dadurch soll der Teilnehmer Einsicht in sein Fehlverhalten lernen und eine nachhaltige Verhaltensveränderung erfolgen. Ein solches Seminar kann einmal alle 5 Jahre zum Punktabau gemacht werden und kostet ca. 400,00 e.

 

Kompliziert ist die Umrechnung der alten Punkte in das neue System, die zum 01. Mai 2014 erfolgte:

-Delikte, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen werden, wie z.B. Verstöße gegen Umweltzonen, Kennzeichenvorschriften etc. werden zum 01.05.2014 automatisch gelöscht,

-für verbleibende Eintragungen gelten die alten Tilgungsfristen mit der Tilgungshemmung, wenn neue Delikte hinzugekommen sind. Die absolute Tilgungsfrist beträgt 5 Jahre.  Die Tilgungshemmung gilt nur für Eintragzungen vor dem 01.05.2014, für Eintragungen danach gilt keine Tilgungshemmung mehr, da hier uneingeschränkt das neue Recht anwendbar ist.

-Die alten, nach den vorgenannten Regelungen nicht gelöschten Punkte bleiben erhalten.

Allerdings wird er Punktestand auf den neuen Punktestand umgerechnet:

Altes System         Neues System           Konsequenz

1-3 Punkte                 1 Punkt                     Vormerkung

4-5 Punkte                 2 Punkte                    Vormerkung

6-7 Punkte                 3 Punkte                   Vormerkung

8-10 Punkte              4 Punkte                   Ermahnung

11-13 Punkte           5 Punkte                   Ermahnung

14-15 Punkte           6 Punkte                   Verwarnung

16-17 Punkte           7 Punkte                   Verwarnung

18 und mehr Punkte     8 Punkte            Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Werden Punkte nach altem Recht getilgt, erfolgt die Umrechnung unter Abzug der getilgten Punkte ebenfalls wieder nach diesem Schema.

 

Für Fahranfänger mit Probeführerschein gibt es Sonderregelungen. Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis, ausgenommen Klassen AM, L und T, wird der Führerschein auf Probe erteilt.

Wird in der Probezeit ein Verstoß begangen, der nach neuem Recht zu einer Eintragung führt, so erfolgen weitergehende Konsequenzen, die von der Schwere des Deliktes abhängig sind. Es gibt folgende besondere Sanktionsregelungen neben der Eintragung für Besitzer eines Führerscheins auf Probe:

Zuwiderhandlung = Konsequenz

Eine schwerwiegende oder zwei nicht so schwerwiegende Verstöße =                   Aufbauseminar + Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre auf insgesamt    4 Jahre

Ein schwerw. Verstoß oder 2 leichtere nach Teilnahme am Aufbauseminar  = schriftliche Verwarnung + Empfehlung zur verkehrsps.                                       Beratung innerhalb von 2 Monaten

Weitere Verstöße wie oben nach Ablauf d. 2 Monatsfrist = Entzug der Fahrerlaubnis + Sperrfrist mind. 3 Monate

Wird innerhalb der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet (welches dann nicht zu einem Punkteabbau führt !) und wird dieses nicht innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel 2 Monate) absolviert und der Fahrerlaubnisbehörde entsprechend nachgewiesen, wird die Fahrerlebnis regelmäßig entzogen, es sei denn es gibt eine ausreichende Entschuldigung. Erst nach Vorlage der Bescheinigung darf die Fahrerlebnis neu erteilt werden.

Eine Punkteabfrage kann jeder kostenlos beim Verkehrszentralregister in Flensburg, wie bislang auch selbst vornehmen. Die Abfrage erfordert nebst Angabe der persönlichen Daten einschließlich Geburtsort, - Datum und –Name auch einen Identitätsnachweis, der entweder durch amtliche Beglaubigung der Unterschrift, gut lesbare Kopie des Personalausweises oder Reisepasses oder mittels Personalausweis mit Onlineabfrage erbracht werden kann. Die Auskunft erfolgt dann innerhalb weniger Tage per Post. Der Antrag kann noch nicht online, muss also schriftlich gestellt werden. Bei einem Personalausweis mit Online-Abfrage kann der Antrag auch über ein Kartenlesegerät mit entsprechender Software gestellt werden.

Das neue Punktsystem ist zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Siehe auch Bußgeldkatalog

RA Wolf-Dieter Tölle und RAìn Berenice Tölle, Detmold 2014.

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