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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
Teil 14 - Stand 01/2001
C. Durchführungs-, Bußgeld und Schlußvorschriften
§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
.............Fortsetzung Teil 13
§ 53 Abs. 1 (Anbauhöhe der Schlußleuchten)tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
gilt § 53 Abs. 1 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung. § 53 Abs. 1 (Absicherung der Schlußleuchten) tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An
anderen Fahrzeugen sind andere Schaltungen zulässig. § 53 Abs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten) An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind,genügt eine Bremsleuchte. § 53 Abs. 2
Satz 1 (Bremsleuchten an Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie an anderen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h und ihren Anhängern) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. § 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts) An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar
1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind,sind 1. Bremsleuchten für gelbes Licht und 2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer
Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichtes übernimmt, weiterhin zulässig. § 53 Abs. 2
(Mindestanbauhöhe der Bremsleuchten) tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt
§ 53 Abs. 2 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung. § 53 Abs. 4 (höchster Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler) tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 4 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung. § 53 Abs. 9 (Anbringung an beweglichen
Fahrzeugteilen) tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 53 a Abs. 3 (Anwendung der Technischen Anforderungen auf zusätzliche Warnleuchten) tritt in Kraft am
1. Januar 1986 für zusätzliche Warnleuchten, die von diesem Tage an bauartgenehmigt werden sollen. Auf Grund von den bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Bauartgenehmigungen dürfen zusätzliche Warnleuchten noch bis zum 1. Januar
1988 feilgeboten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt zulässig. § 53a Abs. 4 (Warnblinkanlage an Krafträdern) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
Fahrzeuge anzuwenden. § 53 b Abs. 1 und 2 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Rückstrahler) ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anbaugeräte
anzuwenden. Auf Anbaugeräte, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 53 b Abs. 1 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 b Abs. 3 (Kenntlichmachung der Anbaugeräte durch
Park-Warntafeln oder Tafeln nach DIN 11 030) ist spätestens ab 1. Januar 1992 anzuwenden. Jedoch dürfen vorhandene Tafeln, Folien oder Anstriche von mindestens 300 mm x 600 mm nach der bis zum 1. Juli 1988 geltenden Fassung des
§ 53 b Abs. 2 noch bis zum 1. Januar 1996 weiter verwendet werden. § 53 b Abs. 5 (Kenntlichmachung von Hubladebühnen) ist spätestens anzuwenden: 1. ab 1. Januar 1993 für Hubladebühnen an Fahrzeugen, die von diesem Tag an
erstmals in den Verkehr kommen, 2. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Oktober 1993 durchzuführen ist, für Hubladebühnen an im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, 3. ab 1.
Oktober 1993 in Fällen gemäß § 53 b Abs. 5 Satz 7. Jedoch dürfen Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen nach der bis zum 1. Juli 1993 geltenden Fassung des § 53 b Abs. 5 noch bis zum 31. Dezember 1993
feilgeboten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt zulässig. § 53 d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten) ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge
anzuwenden. § 53 d Abs. 4 (Schaltung der Nebelschlußleuchten) ist spätestens ab 1. März 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 53 d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten
mit Fern- oder Abblendlicht) ist spätestens ab 1. Oktober 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 53 d Abs. 5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der Kontrolleuchte,
Schalterstellung) Bei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebelschlußleuchten ausgerüsteten 1. Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte grünes Licht ausstrahlen; 2. Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz darf die
Einschaltung durch die Stellung des Schalters angezeigt werden. § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger) gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 54 Abs. 1 a (Anbringung der
Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Fahrzeugteilen) tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht) Statt der in § 54
Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren. § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker) Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht
dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren. § 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte Blinkleuchten) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Krafträder, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 54 Abs. 4 Nr. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar. § 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche
Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen) ist spätestens 1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,
2. ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und 3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und
Sattelanhänger anzuwenden. § 55 Abs. 1 und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Kleinkrafträdern)
tritt in Kraft am 1. Januar 1989 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Andere Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Kleinkrafträder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Anstelle der Glocke dürfen entweder eine Hupe oder ein Horn angebracht sein, wenn eine ausreichende Stromversorgung aller Verbraucher sichergestellt ist.
§ 55 Abs. 2 a (Einrichtungen für Schallzeichen an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens anzuwenden ab dem 17. Juni 2003 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 55 a Abs. 1 (Elektromagnetische Verträglichkeit) ist anzuwenden: 1. ab dem 1. Januar 1998 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis; ausgenommen sind Fahrzeugtypen, die vor dem 1. September 1997 gemäß der
Richtlinie 72/306/EWG oder gegebenenfalls gemäß Erweiterungen dieser Typgenehmigung genehmigt wurden, 2. ab dem 1. Oktober 2002 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für andere
Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor und für elektrisch angetriebene Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 30. September 2002 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 55 a in der vor dem 1. September 1997
geltenden Fassung anwendbar. § 55a Abs. 2 (Elektromagnetische Verträglichkeit bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge
anzuwenden. § 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite) ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem
Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 56 Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden. § 56 Abs. 2 Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ab dem 17.
Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 in der vor dem 1. April
2000 geltenden Fassung anwendbar. § 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel) ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. Bei Krafträdern, die vor dem 1.
Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rückspiegel. § 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkliger Rückspiegel) ist anzuwenden auf Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12,0 t sowie
spätestens ab dem 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden anderen Kraftfahrzeuge. § 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel) ist nicht anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 12,0 t, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sichtfelder) ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den
Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge anzuwenden. § 57 Abs. 1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler) ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommenen Mofas anzuwenden. § 57 Abs. 2
Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät nach der Richtlinie 75/443/ EWG) ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.
Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden. § 57 c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern) ist spätestens
anzuwenden: 1. auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1994 an erstmals in den Verkehr kommen, 2. auf Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1.
Januar 1995. § 57 c Abs. 2 (Ausrüstung von Zugmaschinen mit Geschwindigkeitsbegrenzern) ist spätestens anzuwenden: 1. auf Zugmaschinen, die vom 1. Oktober 1998 an erstmals in den Verkehr kommen, 2. auf Zugmaschinen,
die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung, die nach dem 30. September 1998 durchzurühren ist. § 57 c Abs. 4 (Anforderungen
an Geschwindigkeitsbegrenzer) ist spätestens ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden. Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs genehmigt wurden, und
Geschwindigkeitsbegrenzer mit einer Betriebserlaubnis nach § 22, die jeweils vor dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen weiter verwendet werden. § 58 Abs. 2 (Ausgestaltung des
Geschwindigkeitsschildes) ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden, jedoch nur auf Geschwindigkeitsschilder, die an Fahrzeugen angebracht werden, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. An anderen Fahrzeugen
dürfen entsprechend der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung des § 58 ausgestaltete Geschwindigkeitsschilder angebracht sein. § 58 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Geschwindigkeitsschilder) ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und ab 1. Januar 1989 auf andere Kraftfahrzeuge. § 59 Abs. 1 a (Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG) ist spätestens vom 1. Januar 1996 auf die von diesem Tage an
auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Tag erstmals in den Verkehr gekommen sind, und für Fahrzeuge mit
Einzelbetriebserlaubnis gilt § 59 Abs. 1b (Schilder nach Richtlinie 93/34/EWG des Rates) ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 anzuwenden, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommen. § 59 Abs. 1 oder 2. § 59 Abs. 2 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor
dem 1. Oktober 1969
erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.
§ 59a (Nachweis der Übereinstimmung) ist spätestens anzuwenden ab dem Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, die nach dem 1. Oktober 2000 durchzuführen ist.
§ 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Krafträdern) An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum 50 cm3 übersteigt und bei denen
das vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster c oder d der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet werden.
§ 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen) Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linienverkehr verwendet werden, amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben,
bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu ändern sind. Soweit die in § 18 Abs. 4 genannten Fahrzeuge amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung entgegen der Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 schwarz auf weißem Grund ist, kann
es dabei verbleiben, bis aus anderem Anlass die Kennzeichnungsschilder zu ändern sind. § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz (Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung der Euro-Kennzeichen) ist spätestens ab dem
1. November 2000 auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden, die von diesem Tag ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlass mit einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden. Kennzeichen, die vor dem 1. November 2000
zugeteilt worden sind und in Form, Größe und Ausgestaltung § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz und Anlage V in der vor diesem Termin geltenden Fassung entsprechen, gelten weiter. § 60 Abs. 1 a (Einführung reflektierender
Kennzeichen) ist ab 29. September 1989 auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger anzuwenden, die von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlaß mit einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden. Vor
dem 1. Oktober 1976 abgestempelte Kennzeichen, die § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 4. März 1971 (BGBl. I S. 161) in der vor dem 20. September 1975 geltenden Fassung entsprechen, bleiben gültig;
entsprechendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor dem 1. Oktober 1976 erstmals in den Verkehr gebracht wurden. DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit
der zugehörigen Registernummer, die nach Abschnitt 7 und 8 des Normblatts DIN 74069, Ausgabe September 1975, erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam; auf dieser Grundlage hergestellte Kennzeichen,
die bis zum vorgenannten Ablaufdatum abgestempelt werden, bleiben gültig; entsprechendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor dem 1. August 1991
erstmals in den Verkehr gebracht werden. § 60 Abs. 1 b (Einführung des Euro-Kennzeichens) (aufgehoben) § 60 Abs. 2 Satz 5 (Mindestabstand der hinteren Kennzeichen von der Fahrbahn) An Krafträdern, die vor dem 1.
Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren Randes des hinteren Kennzeichens von der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm verringert werden. Bei Fahrrädern
mit Hilfsmotor, die vor dem 1. März 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der untere Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 270 mm über der Fahrbahn liegen. § 60 Abs. 2 Satz 7 (größte Anbringungshöhe
des hinteren Kennzeichens) tritt in Kraft am 1. Januar 1983 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen nach §
30a Abs. 3) ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahrzeuge, die ab 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr kommen. Andere Krafträder müssen mit einem Handgriff für Beifahrer ausgerüstet sein. Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem
genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Abs. 9 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar. § 66 a Abs. 1 Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen) tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für
Krankenfahrstühle, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr gebracht werden. Abschnitt "Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V (Kennzeichen in fetter Engschrift) Absatz 3 Satz 2 in der Fassung der Verordnung
vom 30. Juli 1974 (BGBl. IS. 1629) tritt in Kraft am 1. Januar 1975, jedoch nur für Kennzeichen, die von diesem Tage ab erstmals verwendet werden. Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) tritt in Kraft am 1. Dezember 1999.
Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIII (ausgenommen Nummer 7.) in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 1. können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit
Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung a) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit sind und diese selbst
durchführen, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1.
Juni 1998 geltenden Fassung, oder b) Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, auch weiterhin bis zum 1. Dezember 1999 diese Untersuchungen sowie ab
diesem Zeitpunkt Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIII c anerkannt sind, 2. können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni 1998
nach den Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt sind, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für das
Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung. Anlage VIII b (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) tritt in Kraft am 1. März 1999 mit der Maßgabe,
daß bis zum 1. Dezember 1999 anstelle der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen die Durchführung von Untersuchungen im Sinne von 4.2 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung tritt.
Bis zum 1. Dezember 1999 erteilte Anerkennungen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (§ 29) sowie von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4) gelten auch für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen. Die
Organisation darf die von ihr mit der Durchführung der Hauptuntersuchungen betrauten
Personen nur mit der Durchführung der Sicherheitsprüfungen betrauen, wenn diese Personen hierfür besonders ausgebildet worden sind; die Betrauung ist der nach 1. zuständigen Anerkennungsstelle mitzuteilen. Abweichend von Satz 1
1. sind die Nummern 2.1 sowie 2.1a hinsichtlich der gleichen Rechte und Pflichten nicht auf Überwachungsorganisationen anzuwenden, die vor dem 1. März 1999 amtlich anerkannt worden sind; für sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage
VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung und tritt Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift, daß die Sachverständigen keiner anderen Organisation angehören dürfen, am 1. Januar 2000 in Kraft. Eine mittelbare
Trägerschaft bei einer anderen Organisation ist zulässig, so lange der Sachverständige und seine Angestellten nicht von dieser Organisation mit der Durchführung von Haupuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen betraut
sind, 2. tritt Nummer 6.4 am 1. August 1999 in Kraft. Nummer 6.2 Satz 2 tritt am 1. März 2001 außer Kraft. Anlage VIII c (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen) ist spätestens
ab 1. Dezember 1999 anzuwenden. Anlage VIII d (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen) ist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwenden. Anlage XIX Abschnitt 1.1 Satz 2
(Angabe zum Verwendungsbereich und Hinweise für die Abnahme) und Abschnitt 2.1 Satz 2 (Hinweis auf Vorliegen eines Nachweises über das Qualitätssicherungssystem)
ist spätestens ab 1. Oktober 1997 auf Teilegutachten anzuwenden, die von diesem Tag an erstellt werden und auf Teilegutachten, die vor diesem Tag erstellt worden sind, für Teile, die ab diesem Tag hergestellt werden.
Muster
Fahrzeugbriefe, Fahrzeugscheine, Versicherungsbestätigungen, Mitteilungen nach § 29 a, sowie Anzeigen und Bescheide nach § 29 c, die anstelle des Wortes "Fahrzeug-Identifizierungsnummer" das Wort
"Fahrgestellnummer" enthalten, dürfen weiter verwendet werden; Vordrucke dürfen aufgebraucht werden. Entsprechendes gilt für Nachweise nach Muster 1 d, die anstelle des Wortes
"Fahrzeug-Identifizierungsnummer" die Worte "Fabriknummer des Fahrgestells" enthalten. Muster 1 (Führerschein) (aufgehoben) Muster 1 a (Bundeswehrführerschein) (aufgehoben) Muster 1 b
(ehemals Führerschein Klasse 5) Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 b in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1981 aufgebraucht werden. Führerscheine, die bis zu diesem Tage
ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Muster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförderung) (aufgehoben) Muster 1 e (Mofa-Prüfbescheinigung) (aufgehoben) Muster 2 a und Muster 2 b (Fahrzeugscheine)
Kraftfahrzeugscheine und Anhängerscheine, die 1. den Mustern 2, 2 a, 2 b, 3 und 3 a in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) oder 2. den Mustern 2 a, 2 b und 3 in der Fassung der Verordnung
vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845) entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Scheine nach den in Nummer 2 genannten Mustern dürfen noch bis zum 31. Dezember 1973 ausgefertigt werden. Fahrzeugscheine mit dem Format
DIN A 5, deren Vorderseite dem Muster 2 a in der Fassung dieser Bekanntmachung entspricht, deren Rückseite jedoch die Seiten 2 und 3 der in Nummer 2 genannten Muster enthält, sind zulässig. Fahrzeugscheine nach den Mustern 2
a und 2 b der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3195) sind ebenfalls zulässig. Fahrzeugscheine in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung dürfen weiter verwendet werden.
Solche Scheine dürfen noch bis zum 30. September 1989 ausgefertigt werden. Muster 3 (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen) treten am 1.
Mai 1998 in Kraft. Vordrucke, die dem Muster 3 in der vor dem 14. März 1998 geltenden Fassung entsprechen, dürfen für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen aufgebraucht werden. Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4 in der vor
dem 1. August 2000 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6 a (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid) Vordrucke, die den
Mustern 6, 6 a und 9 vor der Fassung durch die Verordnung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1738) entsprechen, dürfen bis spätestens 31. Dezember 1997 aufgebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn ein Saisonkennzeichen beantragt
werden soll. Muster 8 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung) und Muster 8 a (Versicherungsbestätigung, Mitteilung) treten am 1. Mai 1998 in Kraft. Vordrucke, die dem Muster 8 in der vor dem 14. März 1998 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen aufgebraucht werden.
§ 73 Technische Festlegungen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Postfach 1145, 1000 Berlin 30, VDE-Bestimmungen auch im VDE Verlag, Bismarckstr. 33, 1000 Berlin 12, erschienen. Sie sind
beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Anlage VIII zur StVZO (Untersuchungsfristen - HU u.a.)
Anlage VIII zu §29 Abs.1 bis 4, Abs. 9 und 10 Anlage VIII (Auszug) Auszug, Nr. 1, 3 bis 4 nicht abgebildet
2. Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen 2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in
folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung (2.5):
Art des Fahrzeugs Art der Untersuchung und Zeitabstand
Hauptuntersuchung Monate / Sicherheitsprüfung Monate
2.1.1 Krafträder 24 -
2.1.2 Personenkraftwagen sowie 36 -
Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.2.1 Personenkraftwagen allgemein 36 -
2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr 36 -
gekommenen Personenkraftwagen für die erste Hauptuntersuchung
2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 36 -
2.1.2.2 Personenkraftwagen zur 24 -
Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach §1 Nr.4 Buchstabe d, g und i der
Freistellungs-Verordnung
2.1.2.3 Krankenkraftwagen und 12 -
Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.3 Kraftomnibusse und andere 12 -
Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.3.1 bei erstmals in den Verkehr 12 -
gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten
2.1.3.2 für die weiteren Untersuchungen von 12 12 - bis 36 Monate vom Tage der
Erstzulassung an
2.1.3.3 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur 12 3/6/9
Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie
Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 fallen
2.1.4.1 mit einer bauartbestimmten 24 -
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse <= 3,5t
2.1.4.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse 12 -
> 3,5t <= 7,5t 2.1.4.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5t <= 12t
2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr 12 -
gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten 2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen 12
6 12
2.1.4.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse 12 6
> 12t
2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr 12 6
gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten
2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 -
2.1.5 Anhänger, einschließlich 12 6
angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger
2.1.5.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse < 12 6
0,75t oder ohne eigene Bremsanlage
2.1.5.1.1 bei erstmals in den Verkehr 36 -
gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung
2.1.5.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 -
2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine 24 -
zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse > 0,75t <= 3,5t
2.1.5.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse 24 -
> 3,5t <= 10t
2.1.5.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse 12 - > 10t
2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr 12 -
gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten
2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6 2.2
Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten (2.1.1 bis 2.1.5) ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne daß sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die
Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. An Kraftfahrzeugen nach 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und
Zugmaschinen nach 2.1.4.3 und 2.1.4.4 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. 2.3 Die Frist für
die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung. Bei
Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs.7)
oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats.
Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs.5 anzuwenden. 2.4 Die Zulassungsbehörde kann die Frist für die nächste
Hauptuntersuchung um höchstens 3 Monate verlängern. 2.5 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit durchgeführt, so
beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der Hauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs.7) oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen
waren, beginnt die Frist mit dem Monat der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs.5 entsprechend
anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle
trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 4 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung
überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 5 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 2.6 Wird bei einer Hauptuntersuchung
festgestellt, daß der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Vorschriften von 2.1 und 2.2 in Verbindung mit 2.5 entspricht, ist eine
neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken. 2.7 Ist eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des
Betriebszeitraums fällig, so ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. 2.8 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der
amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine
Sicherheitsprüfung fällig, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung
fällig, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.
TC Tölle Consulting, Bielefeld
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