|
www.autorecht24.de www.schadensrecht.de www.verkehrsrecht.net www.autorecht.de |
|||||||||||||||||||||||||
|
|
Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen Autobahn-Richtgeschwindigkeits VO § 1. Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnissen
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380) bestehen. § 2. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung. Die in § 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung. § 3. (gegenstandslos) § 4. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (Die Verordnung wurde am 30.11.1978 verkündet. Redaktionelle Anmerkung).
Autorecht24.de
TC Tölle Consulting, Bielefeld. |
||||||||||||||||||||||||