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Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen
Autobahn-Richtgeschwindigkeits VO
§ 1.
Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnissen
- 1. auf Autobahnen (Zeichen 330),
- 2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
- 3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen ftir jede Richtung haben,
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit).
Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380) bestehen.
§ 2.
Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung.
Die in § 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung.
§ 3.
(gegenstandslos)
§ 4.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Die Verordnung wurde am 30.11.1978 verkündet. Redaktionelle Anmerkung).
Autorecht24.de
TC Tölle Consulting, Bielefeld.
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