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 Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen

Autobahn-Richtgeschwindigkeits VO

§ 1.

Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnissen

  • 1. auf Autobahnen (Zeichen 330),
  • 2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
  • 3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen ftir jede Richtung haben,

nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit).

Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380) bestehen.

§ 2.

Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung.

Die in § 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 3.

(gegenstandslos)

§ 4.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Die Verordnung wurde am 30.11.1978 verkündet. Redaktionelle Anmerkung).

 

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TC Tölle Consulting, Bielefeld.