Punktestand

Punktestand nach Betrag:

Für Verkehrsdelikte werden ab einer Geldbuße von Euro 40,-- zusätzlich zwischen 1 und 7 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Sofern innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft kein erneuter Verkehrsverstoß geahndet wird, erfolgt automatisch die Löschung der Punkte.Seit 01.02.2005 reicht es allerdings, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist (i.d.R. 2 Jahre) begangen wurde und vor Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist als rechtskräftig eingetragen wird (hierdurch wird Vermieden, dass Punkte allein durch Hinauszögerung der Rechtskraft gelöscht werden !).

Werden dagegen innerhalb der Zweijahresfrist wiederum Punkte eingetragen, so bleiben die alten Punkte so lange stehen, bis die neuen Punkte tilgungsreif sind. Maximal fünf Jahre bleiben Punkte eingetragen (Ausnahme: Trunkenheitsfahrt).

Schlimmere Folgen hat unter Umständen die Verurteilung wegen einer im Straßenverkehr begangenen Straftat. Zum einen beträgt die Verjährungsfrist hier fünf Jahre; zum anderen erfolgt während dieses Zeitraums keine Tilgung von Punkten.

Der Punktestand und seine Folgen:

Erreicht der Betroffene einen bestimmten Punktestand, so hat die Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen zu treffen:

  • 8 Punkte:

Schriftliche Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.

  • 14 Punkte:

Zwingende Teilnahme an einem Aufbauseminar ohne Punkterabatt. Bei Verweigerung der Teilnahme, automatischer Fahrerlaubnisentzug. Neuerteilung, wenn Teilnahme am Aufbauseminar nachgewiesen wird. Teilnahme am Aufbauseminar nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich.

Möglichkeit zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung

mit Rabatt von 2 Punkten.

  • 18 Punkte:

    Entzug der Fahrerlaubnis. Nach 6-monatiger Sperrfrist:
    Medizinisch-psychologische Untersuchung auf Eignung zum Führen von Kfz.

Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird das
Punktekonto auf 0 gestellt. Damit werden Verkehrsverstöße, die vor der Entziehung lagen, nicht mehr bewertet.

 

Auskunft aus dem Zentralregister über den Punktestand:

Auf Antrag erhalten Privatpersonen Auskunft über den Inhalt ihres Registers. Diese Mitteilung ist kostenfrei. Dem Antrag ist eine behördliche Identitätsbescheinigung (amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder mittlerweile reicht eine Kopie des Personalausweises) beizufügen, damit sichergestellt ist, dass nur der Betroffene die Auskunft erhält. Außerdem sind in dem Antrag alle Vornamen, der Geburtsort und das Geburtsdatum sowie ggf. der Geburtsname anzugeben.

Dieser Antrag ist zu richten an das:

Kraftfahrt-Bundesamt

Verkehrszentralregister

24932 Flensburg

 

Löschungen

Die Eintragungen in der Verkehrssünderkartei werden nach Ablauf einer bestimmten Frist automatisch getilgt.
Gelöschte Eintragungen dürfen nicht mehr mit Punkten bewertet werden.

 

Fristbeginn

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit dem Tag, an dem der Verstoß begangen worden ist, wenn die Ahndung des Verstoßes rechtskräftig wird (Rückwirkung zum “Tatzeitpunkt” - keine Verzögerung durch “Hinausschieben” der Rechtskraft des Bußgeldbescheides mehr möglich). Sofern innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft kein erneuter Verkehrsverstoß geahndet wird, erfolgt automatisch die Löschung der Punkte.Seit 01.02.2005 reicht es allerdings, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist (i.d.R. 2 Jahre) begangen wurde und vor Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist als rechtskräftig eingetragen wird (hierdurch wird Vermieden, dass Punkte allein durch Hinauszögerung der Rechtskraft gelöscht werden !).

Tilgungsfristen

Die Tilgungsfrist beträgt:

  • 2 Jahre bei allen Entscheidungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten.
  • 5 Jahre bei Entscheidungen in Verkehrsstrafsachen

    (Ausnahmen: Alkohol- oder Drogenfahrten und Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis).
  • 10 Jahre alle übrigen Fälle (insbesondere Alkohol- und Drogenfahrten und Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis).

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TC Tölle Consulting, Bielefeld 2007.