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Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein generelles Rücktrittsrecht steht dem Käufer grundsätzlich nicht zu. Ist ein (Auto-) Kaufvertrag geschlossen worden (egal ob schriftlich oder mündlich), so ist dieser zunächst einmal uneingeschränkt gültig. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagenkauf handelt. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Fahrzeug vom Händler oder von Privat gekauft wird.

Das deutsche Recht macht hiervon jedoch einige Ausnahmen. Grundsätzlich kann ein vertragliches Rücktrittsrecht im Kaufvertrag vereinbart werden, z.B. wenn das Fahrzeug nicht in der entsprechenden Farbe verfügbar ist.

Zudem sieht das Gesetz in einigen Fällen ein gesetzliches Rücktrittsrecht oder eine Wandlung vor. Nach dem nunmehr in das BGB integrierten Fernabsatzgesetz kann ein Käufer bei einer bestimmten Art und Weise des Kaufes ohne Grund innerhalb von 2 Wochen vom Kauf zurücktreten (aber nur dann !). Dieses gilt ebenfalls bei bestimmten Verbraucherkreditverträgen und nach dem ebenfalls nunmehr in das BGB integrierten Haustürwiderrufsgesetz. Im Übrigen ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich. Daher sollte sich ein Käufer zunächst überlegen,

  • will ich gerade dieses Auto kaufen,
  • will ich den Kaufvertrag so und nicht anders jetzt abschließen,
  • kann ich dieses Auto finanzieren/bezahlen ?

Grundsätzlich sollte ein solcher Vertrag stets schriftlich geschlossen werden. Jedoch ist auch ein mündlicher Kaufvertrag bindend. Der Beweis, daß ein Kaufvertrag geschlossen worden ist, ist in den Fällen des mündlichen Abschlußes oftmals schwieriger als in den Fällen des schriftlichen Abschlußes.

Ein Rücktritt ist u.a. in folgenden Fällen möglich:

  • Unmöglichkeit (z.B. das Auto ist schon anderweitig verkauft)
  • bestimmte Irrtümer
  • gravierende Mängel (z.B. Motorschaden, sofern kein Gewährleistungsausschluß vereinbart); zu beachten ist jedoch, daß nicht gleich jeder Mangel beim Autokauf zum Rücktritt berechtigt (z.B. Fußmatten fehlen, dann Nachlieferung oder Minderung des Kaufpreises) - Regelungen über Nachbesserung des Verkäufers nach neuem Schuldrecht beachten ! -
  • Fehlen zugesicherter Eigenschaften - neues Schuldrecht beachten !
  • Fälle des ehemaligen, nunmehr in das BGB integrierten, Fernabsatzgesetzes (z.B. Kauf vom Händler über das Internet, wobei das Rücktrittsrecht nur dem Käufer zusteht)
  • Verzug (nach Ablehnungsandrohung), außer bei Stundung des Kaufpreises
  • Vertragsverletzungen (Haupt- bzw. in best. Fällen bei Nebenpflichten) - jedoch Nachbesserungsmöglichkeiten des Verkäufers nach neuem Schuldrecht beachten !
  • Nichterfüllung (des Vertrages)
  • Fälle des früheren, nunmehr in das BGB integrierten, Verbraucherkreditgesetzes
  • Fälle des  früheren, nunmehr in das BGB integrierten, Haustürwiderrufsgesetzes
  • Arglistige Täuschung
  • Kauf unter Drohung
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage (ganz selten !)

Bitte beachten Sie, daß diese Rücktrittsfälle beim Autokauf eher selten vorkommen und das der dem Rücktrittsrecht zugrunde liegende Sachverhalt häufig schwer beweisbar ist. Vielfach besteht ein vertraglich vereinbartes -nunmehr auch gesetzlich verankertes- Recht zur Nachbesserung oder es ist, wie oben bereits erwähnt, ein Gewährleistungsausschluß vereinbart worden (nur noch möglich beim Gebrauchtwagenkauf von Privaten oder Unternehmern untereinander: “...gekauft wie gesehen...”, “...unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.....” u.a.). -Siehe auch die Regelungen der Schuldrechtsreform zum neuen Gewährleistungsrecht und Kauf des Verbrauchers vom Unternehmer !-

Unter Umständen kann ein Vertrag auch nichtig sein. Dann bestehen keinerlei Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mehr. Der Vertrag braucht nicht mehr durchgeführt werden bzw. muß rückgängig gemacht werden (z.B.bei Geschäftsunfähigkeit/Anfechtung). Verträge mit beschränkt geschäftsfähigen Personen sind schwebend unwirksam und können durch Genehmigung (voll-)wirksam werden (beispielsweise durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder bei Kindern durch die Eltern).

In Zweifelsfällen sollte auf jeden Fall ein Fachmann/Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Beachten sie auch unsere ausführliche Berichterstattung zu den Regelungen des neuen Schuldrechts -seit 2002- !

Autorecht24.de

TC Tölle Consulting - 2002

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Beachten Sie, ein Rat, eine Auskunft oder eine Erstberatung kostet Sie m a x i m a l  350,-- DM zzgl. Auslagen und Umsatzssteuer (abhängig vom Gegenstandswert) - Siehe auch Anwaltskosten !

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