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Eigenschaftszusicherung beim Neuwagenkauf Die Angaben in Prospekten über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen u.a. stellen als solche keine zugesicherten Eigenschaften dar. Sie können es aber durch Aufnahme in den Vertrag werden. Der Käufer sollte bei entsprechenden Versprechen des Händlers oder aus dem Prospekt unbedingt auf Aufnahme in den Vertrag bestehen. Sofern die Angaben wahr sind, wird damit auch kein Händler beim Neuwagenkauf ein Problem haben. Eigenschaftszusicherung beim Gebrauchtwagenkauf Der Verkäufer beim Gebrauchtwagenverkauf haftet für im Vertrag zugesicherte Eigenschaften (ein Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, allerdings ist dann die Beweislage oftmals problematisch). Jedoch ist nicht jede Anpreisung gleich automatisch eine vertragliche Zusicherung. Zusicherungen sollten immer ausdrücklich im schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Ein Verkäufer sollte niemals Versprechung machen, bei denen er sich nicht ganz sicher ist. Er sollte dann daraufhin weisen, daß er da nicht ganz sicher sei, ihm aber nichts Gegenteiliges bekannt sei. Der Käufer sollte bei für ihn wichtigen Details und Eigenschaften immer auf die schriftliche Aufnahme in den Kaufvertrag achten. Beachten Sie auch unsere ausführliche Berichterstattung zur Schuldrechtsreform 2002. Autorecht24.de TC Tölle Consulting - 2002 |
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